360.101
KOHV
CH-SH
Art. 8 Kantonale Verordnung über die Opferhilfe (KOHV) - Gesuchstellung
Leistungen der Beratungsstellen
Art. 8 KOHV · Gesuchstellung
1. Finanzielle Opferhilfeleistungen im Sinne von Art. 13 des Opferhilfegesetzes sind vom Opfer oder von dessen Rechtsvertreter mit einem schriftlichen Gesuch bei den Beratungsstellen geltend zu machen.
2. Das Opfer hat wahrheitsgetreu alle für die Beurteilung des Opferhilfeleistungsanspruches erforderlichen Auskünfte zu erteilen.