360.101
KOHV
CH-SH
Art. 7 Kantonale Verordnung über die Opferhilfe (KOHV) - Ausführungspflicht und Delegation
Leistungen der Beratungsstellen
Art. 7 KOHV · Ausführungspflicht und Delegation
1. Die von einem Opfer angesprochene Beratungsstelle ist zur Beratung und Hilfeleistung verpflichtet.
2. Die bei einer Beratungsstelle begründete Zuständigkeit bleibt bestehen, auch wenn sie mit einer anderen Stelle zusammenarbeitet oder Aufgaben an andere Stellen delegiert.