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360.101 KOHV CH-SH

Art. 7 Kantonale Verordnung über die Opferhilfe (KOHV) - Ausführungspflicht und Delegation

Leistungen der Beratungsstellen
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Art. 7 KOHV · Ausführungspflicht und Delegation

1. Die von einem Opfer angesprochene Beratungsstelle ist zur Beratung und Hilfeleistung verpflichtet.

2. Die bei einer Beratungsstelle begründete Zuständigkeit bleibt bestehen, auch wenn sie mit einer anderen Stelle zusammenarbeitet oder Aufgaben an andere Stellen delegiert.

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