360.101
KOHV
CH-SH
Art. 6 Kantonale Verordnung über die Opferhilfe (KOHV) - Beratungsstelle
Leistungen der Beratungsstellen
Art. 6 KOHV · Beratungsstelle
1. Die Beratungsstellen gewährleisten die Beratung und Hilfeleistung an Opfer von Straftaten (Opfer) im Sinne des Opferhilfegesetzes.