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360.101 KOHV CH-SH

Art. 6 Kantonale Verordnung über die Opferhilfe (KOHV) - Beratungsstelle

Leistungen der Beratungsstellen
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Art. 6 KOHV · Beratungsstelle

1. Die Beratungsstellen gewährleisten die Beratung und Hilfeleistung an Opfer von Straftaten (Opfer) im Sinne des Opferhilfegesetzes.

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