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360.101 KOHV CH-SH

Art. 5 Kantonale Verordnung über die Opferhilfe (KOHV) - Berichterstattung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 KOHV · Berichterstattung

1. Die Beratungsstellen erstatten dem Departement des Innern einmal jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

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