360.101
KOHV
CH-SH
Art. 4 Kantonale Verordnung über die Opferhilfe (KOHV) - Anerkennung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 KOHV · Anerkennung
1. Das Departement des Innern anerkennt private und öffentliche Beratungsstellen, sofern
a) deren Tätigkeiten den Anforderungen des Opferhilfegesetzes genügen
b) die Beratungsstellen eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen
c) sie bei der Rechnungslegung die Grundsätze der Transparenz und der Vergleichbarkeit verfolgen
d) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über eine fachlich angemessene Ausbildung und entsprechende Berufserfahrungen verfügen
e) die Opferberatung einem Bedürfnis entspricht
2. Das Gesuch um Anerkennung ist beim kantonalen Sozialamt einzureichen.
3. Das Departement des Innern entzieht die Anerkennung, sofern die Voraussetzungen durch die fragliche Beratungsstelle nicht mehr gegeben sind.