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360.101 KOHV CH-SH

Art. 3 Kantonale Verordnung über die Opferhilfe (KOHV) - Kantonales Sozialamt

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 KOHV · Kantonales Sozialamt

1. Das kantonale Sozialamt ist die zuständige kantonale Behörde für den Vollzug der Opferhilfe, soweit im Rahmen dieser Verordnung oder anderer Erlasse keine abweichenden Regelungen bestehen.

2. Es vertritt den Kanton insbesondere bei der Geltendmachung von Regressansprüchen gegen Dritte, namentlich gegen die Täterin oder den Täter sowie gegen die Versicherer.

3. Das kantonale Sozialamt kann verbindliche Richtlinien über den Vollzug der Opferhilfe erlassen.

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