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360.101 KOHV CH-SH

Art. 22 Kantonale Verordnung über die Opferhilfe (KOHV) - Inkraftsetzung

Schlussbestimmungen
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Art. 22 KOHV · Inkraftsetzung

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

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