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360.101 KOHV CH-SH

Art. 20 Kantonale Verordnung über die Opferhilfe (KOHV) - Nachträgliche Anerkennung

Schlussbestimmungen
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Art. 20 KOHV · Nachträgliche Anerkennung

1. Opferberatungsstellen, mit denen bei Inkraftsetzung dieser Verordnung das Departement des Innern eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen hat, gelten als anerkannt im Sinne von § 4 dieser Verordnung.

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