360.101
KOHV
CH-SH
Art. 20 Kantonale Verordnung über die Opferhilfe (KOHV) - Nachträgliche Anerkennung
Schlussbestimmungen
Art. 20 KOHV · Nachträgliche Anerkennung
1. Opferberatungsstellen, mit denen bei Inkraftsetzung dieser Verordnung das Departement des Innern eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen hat, gelten als anerkannt im Sinne von § 4 dieser Verordnung.