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360.101 KOHV CH-SH

Art. 2 Kantonale Verordnung über die Opferhilfe (KOHV) - Departement des Innern

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 KOHV · Departement des Innern

1. Das Departement des Innern übt die Aufsicht über den Vollzug des Opferhilfegesetzes im Bereich der Opferberatung aus.

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