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360.101 KOHV CH-SH

Art. 19 Kantonale Verordnung über die Opferhilfe (KOHV) - Finanzierung

Weitere Bestimmungen
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Art. 19 KOHV · Finanzierung

1. Der Kanton trägt die Kosten der Opferhilfe, soweit sie nicht durch Beiträge des Bundes gedeckt werden.

2. Die Beratungsstellen werden für den unmittelbar im Rahmen der Opferberatung anfallenden Aufwand angemessen entschädigt. Das Departement des Innern legt die Abrechnungsmodalitäten in der Leistungsvereinbarung mit der Beratungsstelle fest.

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