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360.101 KOHV CH-SH

Art. 18 Kantonale Verordnung über die Opferhilfe (KOHV) - Interdisziplinäre Zusammenarbeit

Weitere Bestimmungen
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Art. 18 KOHV · Interdisziplinäre Zusammenarbeit

1. Die Beratungsstellen sowie die übrigen Vollzugsbehörden stellen die Kooperation und Koordination im Bereich der Opferhilfe sicher.

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