360.101
KOHV
CH-SH
Art. 18 Kantonale Verordnung über die Opferhilfe (KOHV) - Interdisziplinäre Zusammenarbeit
Weitere Bestimmungen
Art. 18 KOHV · Interdisziplinäre Zusammenarbeit
1. Die Beratungsstellen sowie die übrigen Vollzugsbehörden stellen die Kooperation und Koordination im Bereich der Opferhilfe sicher.