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360.101 KOHV CH-SH

Art. 17 Kantonale Verordnung über die Opferhilfe (KOHV) - Beschwerde

Rechtsmittel
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Art. 17 KOHV · Beschwerde

1. Gegen Entscheide des kantonalen Sozialamtes über Genugtuung, Entschädigung und Vorschuss kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht gemäss Art. 44 des Justizgesetzes erhoben werden.

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