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360.101 KOHV CH-SH

Art. 16 Kantonale Verordnung über die Opferhilfe (KOHV) - Rekurs

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Art. 16 KOHV · Rekurs

1. Gegen Entscheide des kantonalen Sozialamtes betreffend Soforthilfe sowie Kostengutsprache für längerfristige Hilfe kann Rekurs beim Regierungsrat gemäss Art. 16 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege erhoben werden.

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