360.101
KOHV
CH-SH
Art. 14 Kantonale Verordnung über die Opferhilfe (KOHV) - Vorschuss
Entschädigung und Genugtuung durch den Kanton
Art. 14 KOHV · Vorschuss
1. Übersteigt der Vorschuss die notwendige Hilfe, ist der Mehrbetrag zurück zu erstatten.
2. Auf die Rückforderung wird verzichtet, wenn diese das Opfer in eine schwierige wirtschaftliche Lage bringen würde.