Art. 12 Kantonale Verordnung über die Opferhilfe (KOHV) - Längerfristige Hilfe: Psychologische Hilfe
Art. 12 KOHV · Längerfristige Hilfe: Psychologische Hilfe
1. Berücksichtigt werden nur psychologische Hilfen von
a) einer Fachärztin oder einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
b) einer Fachärztin oder einem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie
c) einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten mit einer Berufsausübungsbewilligung nach eidgenössischem oder kantonalem Recht
2. In Abweichung von Abs. 1 können unter besonderen Voraussetzungen Kostenbeiträge für psychologische Hilfen bei anderen Therapeutinnen oder Therapeuten geleistet werden.
3. Jedem Gesuch ist ein aktueller Therapiebericht beizulegen.
4. Der Stundenansatz einer Therapie gemäss Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 richtet sich nach der Tarifvereinbarung zwischen dem Schweizerischen Psychotherapeutenverband (SPV) und dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV).