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360.101 KOHV CH-SH

Art. 12 Kantonale Verordnung über die Opferhilfe (KOHV) - Längerfristige Hilfe: Psychologische Hilfe

Leistungen der Beratungsstellen
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Art. 12 KOHV · Längerfristige Hilfe: Psychologische Hilfe

1. Berücksichtigt werden nur psychologische Hilfen von

a) einer Fachärztin oder einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

b) einer Fachärztin oder einem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie

c) einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten mit einer Berufsausübungsbewilligung nach eidgenössischem oder kantonalem Recht

2. In Abweichung von Abs. 1 können unter besonderen Voraussetzungen Kostenbeiträge für psychologische Hilfen bei anderen Therapeutinnen oder Therapeuten geleistet werden.

3. Jedem Gesuch ist ein aktueller Therapiebericht beizulegen.

4. Der Stundenansatz einer Therapie gemäss Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 richtet sich nach der Tarifvereinbarung zwischen dem Schweizerischen Psychotherapeutenverband (SPV) und dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV).

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