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360.101 KOHV CH-SH

Art. 11 Kantonale Verordnung über die Opferhilfe (KOHV) - Längerfristige Hilfe: Rechtliche Hilfe

Leistungen der Beratungsstellen
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Art. 11 KOHV · Längerfristige Hilfe: Rechtliche Hilfe

1. Berücksichtigt wird nur rechtliche Hilfe durch Anwältinnen und Anwälte.

2. Der Stundenansatz für die rechtliche Beratung richtet sich nach den Bestimmungen über die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte gemäss Anwaltsgesetzgebung.

3. Für die Gesuchstellung im Opferhilfeverfahren werden keine Kostengutsprachen gewährt.

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