360.101
KOHV
CH-SH
Art. 10 Kantonale Verordnung über die Opferhilfe (KOHV) - Längerfristige Hilfe: Verfahren
Leistungen der Beratungsstellen
Art. 10 KOHV · Längerfristige Hilfe: Verfahren
1. Die Beratungsstellen leisten - wenn nötig - längerfristige Hilfe, insbesondere wenn das Opfer sie sich nicht selber beschaffen kann oder es ihm nicht zuzumuten ist.
2. Dafür richten sie ein Kostengutsprachegesuch für längerfristige Hilfe an das kantonale Sozialamt.
3. Das Gesuch um Kostengutsprache an das kantonale Sozialamt hat einen Antrag und eine Begründung zu beinhalten. Die für die Feststellung des Anspruches erforderlichen Unterlagen sind dem Gesuch beizulegen.
4. Es wird grundsätzlich keine rückwirkende Kostengutsprache geleistet.