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360.101 KOHV CH-SH

Art. 1 Kantonale Verordnung über die Opferhilfe (KOHV) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 KOHV · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug des Opferhilfegesetzes, soweit er dem Kanton obliegt.

2. Für den Schutz und die Rechte des Opfers im Strafverfahren gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung.

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