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Art. 9 Gesetz über den Solidaritätsbeitrag an Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 und an Betroffene von Medikamentenversuchen in der psychiatrischen Klinik Breitenau zwischen 1950 und 1980 (GSO) - Gesuchsprüfung

Verfahren
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Art. 9 GSO · Gesuchsprüfung

1. Das kantonale Sozialamt prüft das Gesuch und entscheidet über den Leistungsanspruch.

2. Es erlässt bei einer Ablehnung des Gesuchs eine Verfügung.

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