360.100
GSOLCS
CH-SH
Art. 8 Gesetz über den Solidaritätsbeitrag an Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 und an Betroffene von Medikamentenversuchen in der psychiatrischen Klinik Breitenau zwischen 1950 und 1980 (GSO) - Nachweis
Verfahren
Art. 8 GSO · Nachweis
1. Beitragsberechtigte Personen gemäss Artikel 4 Absatz 1 und 2 reichen als Nachweis die Verfügung des Bundes ein, wonach sie als Opfer im Sinne des AFZFG anerkannt sind.
2. Sie machen glaubhaft, dass eine Behörde im Kanton Schaffhausen die fürsorgerische Zwangsmassnahme oder Fremdplatzierung gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 veranlasst hat.
3. Sie legen dem Gesuch zur Glaubhaftmachung geeignete Akten und weitere Unterlagen bei.
4. Beitragsberechtigte Personen gemäss Artikel 4 Absatz 3 machen Angaben, die geeignet sind, ihre Betroffenheit zu klären.