Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
360.100 GSOLCS CH-SH

Art. 6 Gesetz über den Solidaritätsbeitrag an Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 und an Betroffene von Medikamentenversuchen in der psychiatrischen Klinik Breitenau zwischen 1950 und 1980 (GSO) - Anspruch

Solidaritätsbeitrag
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 GSO · Anspruch

1. Der Anspruch auf den Solidaritätsbeitrag ist persönlich.

2. Er kann weder vererbt noch abgetreten werden.

3. Stirbt eine beitragsberechtigte Person nach Gutheissung des Gesuchs, fällt der Solidaritätsbeitrag in die Erbmasse.

4. Es bestehen keine weitergehenden Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung.

5. Es besteht kein Anspruch auf einen Solidaritätsbeitrag, wenn bereits ein anderer Kanton oder eine Gemeinde einen Solidaritätsbeitrag im Sinne dieses Gesetzes geleistet hat. Falls ein geringerer Beitrag geleistet wurde, besteht ein Anspruch auf die Differenz zu Fr. 25'000.00.

← Art. 5 GSO Gesetz über den Solidaritätsbeitrag an Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 und an Betroffene von Medikamentenversuchen in der psychiatrischen Klinik Breitenau zwischen 1950 und 1980 (GSO) - Gegenstand und Geltungsbereich Art. 7 GSO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →