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Art. 5 Gesetz über den Solidaritätsbeitrag an Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 und an Betroffene von Medikamentenversuchen in der psychiatrischen Klinik Breitenau zwischen 1950 und 1980 (GSO) - Beitragshöhe

Solidaritätsbeitrag
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Art. 5 GSO · Beitragshöhe

1. Der Solidaritätsbeitrag beträgt einmalig Fr. 25'000.00 pro beitragsberechtigte Person.

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