360.100
GSOLCS
CH-SH
Art. 5 Gesetz über den Solidaritätsbeitrag an Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 und an Betroffene von Medikamentenversuchen in der psychiatrischen Klinik Breitenau zwischen 1950 und 1980 (GSO) - Beitragshöhe
Solidaritätsbeitrag
Art. 5 GSO · Beitragshöhe
1. Der Solidaritätsbeitrag beträgt einmalig Fr. 25'000.00 pro beitragsberechtigte Person.