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Art. 4 Gesetz über den Solidaritätsbeitrag an Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 und an Betroffene von Medikamentenversuchen in der psychiatrischen Klinik Breitenau zwischen 1950 und 1980 (GSO) - Beitragsberechtigte Personen

Solidaritätsbeitrag
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Art. 4 GSO · Beitragsberechtigte Personen

1. Personen sind beitragsberechtigt, wenn sie

a. Opfer gemäss Art. 2 lit. d des Bundesgesetzes über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 vom 30. September 2016 (AFZFG; SR 211.223.13) sind; und

b. von einer fürsorgerischen Zwangsmassnahme oder Fremdplatzierung vor 1981 betroffen waren, die durch eine Behörde im Kanton Schaffhausen veranlasst wurde.

2. Der Veranlassung gleichgestellt ist der Vollzug oder die Beauftragung oder die Aufsicht des Vollzugs durch eine Behörde im Kanton Schaffhausen.

3. Personen sind auch dann beitragsberechtigt, wenn sie die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 und 2 nicht erfüllen, jedoch als Patientinnen und Patienten der psychiatrischen Klinik Breitenau betroffen sind von im Zeitraum zwischen 1950 und 1980 durchgeführten Versuchen mit von der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel für den Markt nicht zugelassenen pharmazeutischen Prüfsubstanzen (Medikamentenversuchen).

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