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Art. 3 Gesetz über den Solidaritätsbeitrag an Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 und an Betroffene von Medikamentenversuchen in der psychiatrischen Klinik Breitenau zwischen 1950 und 1980 (GSO) - Zuständigkeit

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 GSO · Zuständigkeit

1. Zuständig für die Gewährung der Solidaritätsbeiträge ist der Kanton.

2. Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständige Behörde ist das kantonale Sozialamt.

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