360.100
GSOLCS
CH-SH
Art. 3 Gesetz über den Solidaritätsbeitrag an Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 und an Betroffene von Medikamentenversuchen in der psychiatrischen Klinik Breitenau zwischen 1950 und 1980 (GSO) - Zuständigkeit
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 GSO · Zuständigkeit
1. Zuständig für die Gewährung der Solidaritätsbeiträge ist der Kanton.
2. Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständige Behörde ist das kantonale Sozialamt.