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Art. 2 Gesetz über den Solidaritätsbeitrag an Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 und an Betroffene von Medikamentenversuchen in der psychiatrischen Klinik Breitenau zwischen 1950 und 1980 (GSO) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 GSO · Zweck

1. Dieses Gesetz bezweckt die Anerkennung des Unrechts, das den Opfern von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 und Betroffenen von Medikamentenversuchen in der psychiatrischen Klinik Breitenau im Zeitraum zwischen 1950 und 1980 zugefügt worden ist.

2. Der Solidaritätsbeitrag ist ein Zeichen der Anerkennung und soll zur Wiedergutmachung beitragen.

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