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Art. 12 Gesetz über den Solidaritätsbeitrag an Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 und an Betroffene von Medikamentenversuchen in der psychiatrischen Klinik Breitenau zwischen 1950 und 1980 (GSO) - Ausführungsbestimmungen

Ausführungsbestimmungen
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Art. 12 GSO · Ausführungsbestimmungen

1. Der Regierungsrat kann bei Bedarf Ausführungsbestimmungen erlassen.

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