Gesetz über den Solidaritätsbeitrag an Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 und an Betroffene von Medikamentenversuchen in der psychiatrischen Klinik Breitenau zwischen 1950 und 1980 (GSO) - Gegenstand und Geltungsbereich (GSO)
Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
1. Dieses Gesetz regelt die Ausrichtung von Solidaritätsbeiträgen an Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 durch Behörden im Kanton Schaffhausen.
2. Es gilt auch für Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen, die vor 1981 veranlasst, aber erst danach vollzogen worden sind.
3. Das Gesetz gilt auch für Betroffene von Medikamentenversuchen in der psychiatrischen Klinik Breitenau im Zeitraum zwischen 1950 und 1980.
1. Dieses Gesetz bezweckt die Anerkennung des Unrechts, das den Opfern von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 und Betroffenen von Medikamentenversuchen in der psychiatrischen Klinik Breitenau im Zeitraum zwischen 1950 und 1980 zugefügt worden ist.
2. Der Solidaritätsbeitrag ist ein Zeichen der Anerkennung und soll zur Wiedergutmachung beitragen.
1. Zuständig für die Gewährung der Solidaritätsbeiträge ist der Kanton.
2. Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständige Behörde ist das kantonale Sozialamt.
1. Personen sind beitragsberechtigt, wenn sie
a. Opfer gemäss Art. 2 lit. d des Bundesgesetzes über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 vom 30. September 2016 (AFZFG; SR 211.223.13) sind; und
b. von einer fürsorgerischen Zwangsmassnahme oder Fremdplatzierung vor 1981 betroffen waren, die durch eine Behörde im Kanton Schaffhausen veranlasst wurde.
2. Der Veranlassung gleichgestellt ist der Vollzug oder die Beauftragung oder die Aufsicht des Vollzugs durch eine Behörde im Kanton Schaffhausen.
3. Personen sind auch dann beitragsberechtigt, wenn sie die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 und 2 nicht erfüllen, jedoch als Patientinnen und Patienten der psychiatrischen Klinik Breitenau betroffen sind von im Zeitraum zwischen 1950 und 1980 durchgeführten Versuchen mit von der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel für den Markt nicht zugelassenen pharmazeutischen Prüfsubstanzen (Medikamentenversuchen).
1. Der Solidaritätsbeitrag beträgt einmalig Fr. 25'000.00 pro beitragsberechtigte Person.
1. Der Anspruch auf den Solidaritätsbeitrag ist persönlich.
2. Er kann weder vererbt noch abgetreten werden.
3. Stirbt eine beitragsberechtigte Person nach Gutheissung des Gesuchs, fällt der Solidaritätsbeitrag in die Erbmasse.
4. Es bestehen keine weitergehenden Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung.
5. Es besteht kein Anspruch auf einen Solidaritätsbeitrag, wenn bereits ein anderer Kanton oder eine Gemeinde einen Solidaritätsbeitrag im Sinne dieses Gesetzes geleistet hat. Falls ein geringerer Beitrag geleistet wurde, besteht ein Anspruch auf die Differenz zu Fr. 25'000.00.
1. Der Solidaritätsbeitrag wird auf Gesuch hin ausgerichtet. Gesuche sind beim kantonalen Sozialamt einzureichen.
2. Das kantonale Sozialamt stellt ein entsprechendes Formular zur Verfügung.
1. Beitragsberechtigte Personen gemäss Artikel 4 Absatz 1 und 2 reichen als Nachweis die Verfügung des Bundes ein, wonach sie als Opfer im Sinne des AFZFG anerkannt sind.
2. Sie machen glaubhaft, dass eine Behörde im Kanton Schaffhausen die fürsorgerische Zwangsmassnahme oder Fremdplatzierung gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 veranlasst hat.
3. Sie legen dem Gesuch zur Glaubhaftmachung geeignete Akten und weitere Unterlagen bei.
4. Beitragsberechtigte Personen gemäss Artikel 4 Absatz 3 machen Angaben, die geeignet sind, ihre Betroffenheit zu klären.
1. Das kantonale Sozialamt prüft das Gesuch und entscheidet über den Leistungsanspruch.
2. Es erlässt bei einer Ablehnung des Gesuchs eine Verfügung.
1. Gegen eine Verfügung betreffend ein Gesuch kann innert 30 Tagen nach der Mitteilung Rekurs beim Regierungsrat gemäss Art. 16 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (SHR 172.200) erhoben werden.
1. Die Kosten für die Ausrichtung der Solidaritätsbeiträge trägt der Kanton.
2. Die Kosten für die Ausrichtung der Solidaritätsbeiträge an beitragsberechtigte Personen gemäss Artikel 4 Absatz 3 trägt der Kanton.
1. Der Regierungsrat kann bei Bedarf Ausführungsbestimmungen erlassen.