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354.430 ViCLAS CH-SH

Art. 8 Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat) - Speicherung und Datenpflege

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Art. 8 ViCLAS-Konkordat · Speicherung und Datenpflege

1. Die physische Speicherung der ViCLAS-Daten erfolgt ausschliesslich bei der Zentralstelle.

2. Bezüglich der Datenpflege in ViCLAS gelten die folgenden Grundsätze

a) Die Aussenstellen können ihre eigenen Daten mutieren und haben ein Leserecht für die Daten der anderen Aussenstellen sowie der Zentralstelle

b) Das Recht, den ganzen Datensatz, d.h. auch die Daten der fünf ViCLAS-Aussenstellen zu mutieren, kommt ausschliesslich der Zentralstelle zu

c) Die Löschung erfolgt durch die Zentralstelle

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