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354.430 ViCLAS CH-SH

Art. 7 Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat) - Betriebsbewilligung

Betrieb und Datenschutz
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Art. 7 ViCLAS-Konkordat · Betriebsbewilligung

1. Das Datenbearbeitungssystem wird von der Kantonspolizei Bern für die ganze Schweiz betrieben. Der Betrieb des Analysesystems ViCLAS wird mit der Betriebsbewilligung des Regierungsrates des Kantons Bern gemäss Art. 52 Abs. 5 des Polizeigesetzes des Kantons Bern vom 8. Juni 1997 (PolG) geregelt.

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