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354.430 ViCLAS CH-SH

Art. 4 Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat) - Grundsatz

Organisation, Zuständigkeiten
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Art. 4 ViCLAS-Konkordat · Grundsatz

1. Mit dem Betrieb von ViCLAS werden ausschliesslich bestehende Ermittlungsdaten aus kommunalen beziehungsweise kantonalen polizeilichen Untersuchungen kantonsübergreifend verarbeitet und analysiert.

2. In ViCLAS werden standardmässig alle verfügbaren ermittlungsrelevanten Informationen zu den nachfolgenden Bereichen aufgenommen

a) Angaben über die Täterschaft und ihre Lebenssituation

b) Angaben über die Opfer und deren Lebenssituation

c) Angaben über Täter-Opferbeziehung

d) Angaben zur Tat und zur Vorgehensweise der Täterschaft

e) Angaben zu Verletzungen und Todesursachen

f) Angaben über die Tatorte

g) Art der verwendeten Waffen und Gegenstände

h) Angaben zu Fahrzeugen, die in einem Zusammenhang mit der Tat und / oder der Täterschaft stehen

3. Abs. 2 ist ebenso anwendbar auf polizeilich ermittelte, jedoch nicht oder noch nicht gerichtlich beurteilte Daten.

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