Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
354.430 ViCLAS CH-SH

Art. 3 Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat) - Anwendungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 ViCLAS-Konkordat · Anwendungsbereich

1. ViCLAS kommt zur Anwendung in Verfahren gegen eine bekannte oder unbekannte Täterschaft mit lokalen, regionalen, nationalen oder internationalen Ermittlungen.

2. Mit ViCLAS werden Verhaltensweisen und / oder Umstände erfasst, welche in Zusammenhang mit Delikten gegen die physische bzw. sexuelle Integrität stehen bzw. darauf hindeuten oder sexuell motiviert sind und sich für eine Analyse und Recherche in ViCLAS eignen. Dies beinhaltet insbesondere

a) Tötungsdelikte (inkl. Versuche)

b) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (inkl. Versuche und Antragsdelikte)

c) Vermisstenfälle, wenn die Gesamtumstände auf ein Verbrechen hindeuten

d) verdächtiges Ansprechen von Kindern und Jugendlichen, wenn auf Grund der Gesamtumstände von einem Gewalt- oder Sexualmotiv auszugehen ist

e) Entführungen (ohne elterliche Kindesentführung und ohne Entziehen von Unmündigen durch Inhaber der elterlichen Gewalt)

f) Tierquälerei im Sinn von Art. 26 Abs. 1 Bst. a und b des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (Stand 1. September 2008; TSchG) wenn auf Grund der Gesamtumstände von einem Gewalt- oder Sexualmotiv auszugehen ist

← Art. 2 ViCLAS-Konkordat Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat) - Gegenstand und Zweck Art. 4 ViCLAS-Konkordat →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →