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354.430 ViCLAS CH-SH

Art. 17 Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 17 ViCLAS-Konkordat · Inkrafttreten

1. Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihm der Kanton Bern sowie mindestens zwei weitere Kantone beigetreten sind.

2. Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Vertragspartner.

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