Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
354.430 ViCLAS CH-SH

Art. 16 Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat) - Vollzug

Schlussbestimmungen
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Art. 16 ViCLAS-Konkordat · Vollzug

1. Die Kantone erlassen die zum Vollzug dieser Vereinbarung erforderlichen Bestimmungen.

2. Die Polizeikonkordate bestimmen die für sie zuständige Aussenstelle gemäss Art. 5 Abs. 2.

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