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354.430 ViCLAS CH-SH

Art. 15 Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat) - Beitritt und Kündigung

Schlussbestimmungen
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Art. 15 ViCLAS-Konkordat · Beitritt und Kündigung

1. Jeder Kanton kann der Vereinbarung jederzeit beitreten. Der Beitritt wird sofort wirksam.

2. Jeder Vertragspartner kann seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. Ein Austritt hat keinen Einfluss auf den bis dahin eingegebenen Datenbestand.

3. Das Beitrittsgesuch sowie die Kündigung sind an die KKJPD zu richten.

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