354.430
ViCLAS
CH-SH
Art. 12 Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat) - Verfahren und Rechtsschutz
Betrieb und Datenschutz
Art. 12 ViCLAS-Konkordat · Verfahren und Rechtsschutz
1. Die im Zusammenhang mit ViCLAS stehenden Auskunfts- und Berichtigungsgesuche sowie alle anderen im Zusammenhang mit der vorliegenden Vereinbarung stehenden datenschutzrechtlichen Ansprüche richten sich - soweit diese Vereinbarung keine abweichenden Regelungen enthält - nach dem Datenschutzgesetz des Kantons Bern vom 19. Februar 1986 (KDSG).
2. Zuständige Datenaufsichtsstelle ist die Datenaufsichtsstelle des Kantons Bern.