354.430
ViCLAS
CH-SH
Art. 11 Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat) - Berichtigung von Daten
Betrieb und Datenschutz
Art. 11 ViCLAS-Konkordat · Berichtigung von Daten
1. Jede Person hat Anspruch darauf, dass Personendaten, die über sie in ViCLAS unrichtig erfasst worden sind oder nicht notwendig sind, berichtigt oder vernichtet werden.
2. Zur Vornahme der Berichtigung zuständig ist die Zentralstelle.