354.311
CH-SH
§ 2 Beschluss des Regierungsrates zur interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit
§ 2 Beschluss des Regierungsrates zur interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit
1. Dehnt sich eine Polizeiaktion von einem der Vereinbarung angehörenden Nachbarkantone auf das Gebiet des Kantons Schaffhausen aus, so ist der Regierungsrat zuständig, dem Einsatz kantonsfremder Polizei zuzustimmen. In dringenden Fällen genügt die vorläufige Einwilligung des Polizeikommandos (Art. 2 Abs. 3 der Vereinbarung).