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Art. 7 Interkantonale Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit - Unfälle

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Art. 7 Interkantonale Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit · Unfälle

1. Der Einsatzkanton entschädigt die Angehörigen der ausserkantonalen Polizei für die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Einsatzkanton erleiden, soweit der Schaden nicht durch eine Versicherung gedeckt ist.

2. Hat der Stammkanton einem bei der Dienstleistung im Einsatzkanton verunfallten Polizeibeamten Lohnzahlungen während einer mehr als vierzehntägigen Arbeitsunfähigkeit zu leisten, so hat der Einsatzkanton diese Kosten zu vergüten.

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