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354.310 CH-SH

Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit - Haftung

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Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit · Haftung

1. Für Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte in Ausübung dienstlicher Obliegenheiten widerrechtlich zufügen, haftet ohne Rücksicht auf deren Verschulden der Einsatzkanton. Gegenüber dem Polizeibeamten steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.

2. Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann der Einsatzkanton auf den Stammkanton und dieser nach Massgabe seines Rechts auf den Beamten Rückgriff nehmen.

3. Bei rechtmässig zugefügtem Schaden haftet der Einsatzkanton nach den Grundsätzen der materiellen Enteignung.

4. Die Grundsätze des Obligationenrechtes über den Ausschluss der Haftung bei Selbstverschulden des Geschädigten, die Festsetzung des Schadens und die Bemessung des Schadenersatzes sowie über die Leistung von Genugtuung finden entsprechende Anwendung.

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