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Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit - Rechtsstellung der ausserkantonalen Polizeikräfte

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Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit · Rechtsstellung der ausserkantonalen Polizeikräfte

1. Die ausserkantonalen Polizeikräfte haben im Rahmen des befohlenen Einsatzes die gleichen Befugnisse und Pflichten wie die kantonale Polizei. Sie haben bei ihren Amtshandlungen die im Einsatzkanton geltenden Vorschriften anzuwenden.

2. Disziplinarisch unterstehen sie dem Stammkanton.

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