354.310
CH-SH
Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit - Leitung
Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit · Leitung
1. Die eigenen wie die ausserkantonalen Polizeikräfte stehen unter der Leitung des Polizeikommandos des Einsatzkantons. Erstreckt sich der Einsatz über mehrere der Vereinbarung angehörende Kantone, bestimmen die beteiligten Polizeikommandanten den Leiter.