354.310
CH-SH
Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit - Gemeinsame Kontrollen
Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit · Gemeinsame Kontrollen
1. Gemeinsame Kontrollen finden im Einvernehmen der beteiligten Kantone statt.