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354.310 CH-SH

Art. 1 Interkantonale Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit - Zweck

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Art. 1 Interkantonale Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit · Zweck

1. Die Vereinbarung bezweckt die Regelung der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Hilfeleistung der beteiligten Kantone

a) bei gemeinsamen Kontrollen verkehrs- und kriminalpolizeilicher Art

b) bei ausserordentlichen Ereignissen, Katastrophen, Terrorakten, Geiselnahmen, Gewaltverbrechen und dergleichen

Zweck Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit →

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