Art. 4 Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und dem Stadtrat von Stein am Rhein über die Zusammenarbeit zwischen der Schaffhauser Polizei und der Stadtpolizei Stein am Rhein (Zusammenarbeitsvereinbarung) - Nicht geregelte Leistungen
Art. 4 Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und dem Stadtrat von Stein am Rhein über die Zusammenarbeit zwischen der Schaffhauser Polizei und der Stadtpolizei Stein am Rhein (Zusammenarbeitsvereinbarung) · Nicht geregelte Leistungen
1. Für den Bezug von Leistungen, die nicht in Anhängen geregelt werden, gilt Folgendes
a) Die Leistungen können einzelfallweise nach Absprache bezogen werden durch die Kommandomitglieder der Schaffhauser Polizei und der Leitung der Stadtpolizei Stein am Rhein
b) Anfragen sind bei der Schaffhauser Polizei an die Kommandomitglieder, bei der Stadtpolizei Stein am Rhein an den Chef, bei Abwesenheit an seinen Stellvertreter zu richten
c) Die von der Schaffhauser Polizei erbrachten kommunalpolizeilichen Dienstleistungen sowie die Dienstleistungen der Stadtpolizei Stein am Rhein zugunsten der Schaffhauser Polizei werden gegenseitig verrechnet
d) Die Leistungen werden abgegolten durch einen Stundenansatz von Fr. 70.00 und Entschädigung der Auslagen. Der Stundenansatz kann durch die zuständigen Stellen gemäss Art. 5 angepasst werden