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CH-SH
Art. 2 Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und dem Stadtrat von Stein am Rhein über die Zusammenarbeit zwischen der Schaffhauser Polizei und der Stadtpolizei Stein am Rhein (Zusammenarbeitsvereinbarung) - Grundsätze
Allgemeines
Art. 2 Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und dem Stadtrat von Stein am Rhein über die Zusammenarbeit zwischen der Schaffhauser Polizei und der Stadtpolizei Stein am Rhein (Zusammenarbeitsvereinbarung) · Grundsätze
1. Die Schaffhauser Polizei und die Stadtpolizei Stein am Rhein helfen sich im Rahmen ihrer Aufgaben und Möglichkeiten gegenseitig aus.
2. Sie orientieren sich gegenseitig über alle Begebenheiten, welche die Ausübung ihrer Pflichten betreffen können, und koordinieren die zu treffenden Massnahmen.
3. Leistungen in der Kompetenz eines Vertragspartners können im Rahmen der Gesetzgebung und nach Massgabe der polizeilichen Bedürfnisse vom anderen Vertragspartner bezogen oder an diesen übertragen werden.
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Zweck
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