354.211
CH-SH
Art. 6 Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und dem Stadtrat Schaffhausen über die Zusammenarbeit zwischen der Schaffhauser Polizei und der Verwaltungspolizei Schaffhausen (Zusammenarbeitsvereinbarung) - Grundsatz der gegenseitigen Verrechnung
Bezug und Übertragung von Leistungen
Art. 6 Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und dem Stadtrat Schaffhausen über die Zusammenarbeit zwischen der Schaffhauser Polizei und der Verwaltungspolizei Schaffhausen (Zusammenarbeitsvereinbarung) · Grundsatz der gegenseitigen Verrechnung
1. Bezogene oder übertragene Leistungen werden jeweils Ende des Jahres verrechnet und nach Möglichkeit durch Gegenleistungen abgegolten.
2. Die Jahres-Schlussabrechnungen erfolgen jeweils bis 10. Januar.
3. Die Vertragspartner liefern sich gegenseitig alle notwendigen Angaben.
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Zweck
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