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CH-SH
Art. 4 Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und dem Stadtrat Schaffhausen über die Zusammenarbeit zwischen der Schaffhauser Polizei und der Verwaltungspolizei Schaffhausen (Zusammenarbeitsvereinbarung) - Nicht geregelte Leistungen
Bezug und Übertragung von Leistungen
Art. 4 Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und dem Stadtrat Schaffhausen über die Zusammenarbeit zwischen der Schaffhauser Polizei und der Verwaltungspolizei Schaffhausen (Zusammenarbeitsvereinbarung) · Nicht geregelte Leistungen
1. Für den Bezug von Leistungen, die nicht in Anhängen geregelt werden, gilt Folgendes
a) Die Leistungen können einzelfallweise nach Absprache bezogen werden durch die Kommandomitglieder der Schaffhauser Polizei und die Leitung der Verwaltungspolizei Schaffhausen
b) Anfragen sind zu richten bei der Schaffhauser Polizei an die Kommandomitglieder, bei der Verwaltungspolizei Schaffhausen an die Leitung
c) Die Leistungen werden abgegolten durch einen Stundenansatz von Fr. 70.00 und Entschädigung der Auslagen. Der Stundenansatz kann durch die zuständigen Stellen gemäss Art. 5 angepasst werden
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Zweck
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