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354.113 EZVAFD CH-SH

Art. 9 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement bzw. die Oberzolldirektion über die Zusammenarbeit zwischen der Schaffhauser Polizei und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung - Zugriff auf Informationssysteme

Allgemeiner Teil: Grundsätze der Zusammenarbeit
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Art. 9 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement bzw. die Oberzolldirektion über die Zusammenarbeit zwischen der Schaffhauser Polizei und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung · Zugriff auf Informationssysteme

1. Das GWK und die Schaffhauser Polizei gewähren sich gegenseitig Zugriff auf die Informationssysteme, sofern dies für die Erfüllung der Aufgaben nötig und datenschutzrechtlich erlaubt ist.

2. Online-Zugriffe erfolgen nur beim Vorliegen einer entsprechenden formellgesetzlichen Grundlage.

3. Die Einzelheiten des gegenseitigen Informationszugriffes werden in einer separaten Vereinbarung festgelegt.

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