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Art. 4 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement bzw. die Oberzolldirektion über die Zusammenarbeit zwischen der Schaffhauser Polizei und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung - Informationsaustausch und Koordination der Einsätze

Allgemeiner Teil: Grundsätze der Zusammenarbeit
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Art. 4 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement bzw. die Oberzolldirektion über die Zusammenarbeit zwischen der Schaffhauser Polizei und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung · Informationsaustausch und Koordination der Einsätze

1. Die Schaffhauser Polizei und das GWK tauschen Lageanalysen und Erkenntnisse aus, die für die Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit von Belang sind.

2. Das Kommando der Schaffhauser Polizei und das Regionenkommando Schaffhausen / Thurgau des GWK koordinieren die Schwergewichte bei der Einsatzplanung bei Verkehrs-, Personen- und Zollkontrollen.

3. Zur Sicherstellung des Informationsaustausches und der Koordination der Einsatzschwergewichte finden regelmässige gemeinsame Treffen statt. Zusätzlich betreiben die Schaffhauser Polizei und das GWK ein Verbindungsbüro, welches der gegenseitigen Qualitätskontrolle dient und für die Beantwortung allfälliger Fragen im Rahmen der Zusammenarbeit zuständig ist.

4. Wo die eingesetzte Technik es erlaubt, werden die Fahrzeuge des GWK und der Schaffhauser Polizei in den Einsatzzentralen gegenseitig sichtbar gemacht. Wo dies nicht möglich ist, erfolgt die gegenseitige Information über die Standorte der Einsatzmittel über Funk, Telefon oder auf andere geeignete Weise.

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