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Art. 28 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement bzw. die Oberzolldirektion über die Zusammenarbeit zwischen der Schaffhauser Polizei und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung - Inkrafttreten und Publikation

Besonderer Teil: Bereiche der Zusammenarbeit - Verfahren
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Art. 28 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement bzw. die Oberzolldirektion über die Zusammenarbeit zwischen der Schaffhauser Polizei und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung · Inkrafttreten und Publikation

1. Diese Vereinbarung tritt am 1. Juni 2008 in Kraft.

2. Die Vereinbarung ist zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

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